gensverzicht zu berücksichtigen und der Beschwerdeführerin hälftig anzurechnen. 6.4. Bei dem anzurechnenden Vermögensverzicht gemäss den vorstehenden Erwägungen braucht sodann nicht weiter erörtert zu werden, ob eine jährliche Minderung von Fr. 10'000.00 nicht erst ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung, sondern vielmehr jeweils ab dem Zeitpunkt der Verzichtshandlung auf das gesamte (bis zum Scheidungszeitpunkt ungeteilte) Verzichtsvermögen anzuwenden und erst ab dem Scheidungszeitpunkt von einem hälftigen Vermögen aus Errungenschaft der Beschwerdeführerin auszugehen wäre.