Darüber hinaus wurde die diesbezügliche "Quittung" handschriftlich vom Ex-Mann der Beschwerdeführerin erstellt (Beschwerde S. 13), und es geht daraus – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht einmal hervor, ob es um die Tilgung von (angeblichen und in keiner Weise belegten) Schulden der Beschwerdeführerin oder vielmehr um einen Kredit an die "Kollegin" zur Tilgung derer Schulden geht, was angesichts der Wortwahl gar wahrscheinlicher erschiene ("Ich erhielt von meiner Kollegin Muff Nathalie CHF 22'000.– um meine Schulden in Kamerun zu zahlen") (VB 180). Entsprechend sind auch diese Fr. 22'000.00 als Vermö-