6.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Rückzahlung einer nicht belegten Schuld von Fr. 22'000.00 im Jahr 2021 für Beerdigungskosten ihrer Mutter in Kamerun auf potentiell andere (bzw. nicht vorhandene) Banken-, Beleg- oder Quittungskultur oder andere Sitten in Zusammenhang mit Beerdigungen auf anderen Kontinenten (vgl. Beschwerde S. 13 f.) verweist, vermag dies den Schweizer Rechtsanwender nicht davon zu entbinden, nicht belegte Vermögenshingaben als Verzicht zu werten -9-