Zu den vom Ex-Mann bezogenen und dessen Vereinen geschenkten Guthaben (VB 155; 242) aus der Säule 3a in Höhe von Fr. 141'034.40 und Fr. 36'033.95 (total somit Fr. 177'068.00), wovon die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Hälfte und somit Fr. 88'534.00 als Verzichtsvermögen angerechnet hat (vgl. VB 155; 191 f.; 246 f.), äussert sich die Beschwerdeführerin nicht explizit. Auch hier gilt indes mangels Belegen die gesetzliche Vermutung, dass diese aus Vermögenswerten aus Errungenschaft geäufnet wurden, weshalb deren Auszahlungsbetrag der Beschwerdeführerin (im Rahmen einer "güterrechtlichen Auseinandersetzung") hälftig anzurechnen sind (vgl. E. 6.2.2.).