6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin belässt es – soweit sich ihre Ausführungen überhaupt als lesbar erweisen – dabei, wie bereits im Einspracheverfahren weiterhin zu behaupten, die Schenkungen an die Vereine ihres Ex-Mannes seien aus dessen Eigengut erfolgt, worauf sie keinen Anspruch habe, ohne die dafür notwendigen Belege einzureichen.