leistungsansprechenden Person nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenüglich darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (SZS 2015 S. 264, 9C_732/2014 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 138 V 218 E. 6, je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2). 6.2.2. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.