Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch dessen Glaubhaftmachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.2), sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist ein Beweis als erbracht anzusehen, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2014 vom 19. November 2014 E. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, das heisst wenn es der -8-