Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch dessen Glaubhaftmachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.2), sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.