Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, die Beträge aus den Jahren 2013 und 2019 stammten aus dem Eigengut ihres Ex-Mannes und seien ihr daher nicht anzurechnen. Die Fr. 22'000.00 im Jahr 2021 hingegen stellten Rückzahlung von Schulden in Zusammenhang mit der Beerdigung ihrer Mutter und damit keine Verzichtsvermögen dar (Beschwerde S. 9 ff.).