Beschwerdeführerin lautenden Freizügigkeitsguthabens von Fr. 5'460.00 per September 2023 (Scheidungszeitpunkt) ein Vermögen von (mindestens) Fr. 125'994.00 ergebe (vgl. etwa Berechnung anlässlich der Verfügung vom 7. Juni 2024 in VB 495 sowie die Auflistung der Verzichtsvermögen in VB 492 sowie VB 541 f.), weswegen die Vermögensschwelle von Fr. 100'00.00 überschritten worden sei und kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe.