6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin ging von diversen Vermögensverzichten des Ehepaares in den Jahren 2013 bis 2021 (Schenkungen an die Vereine Verein D._____ und Verein E._____ im Umfang von Fr. 200'000.00 im Jahr 2013, Fr. 177'068.00 im Jahr 2019 und Fr. 68'773.36 im Jahr 2019, vgl. VB 541 f.) aus, von welchen der Beschwerdeführerin aufgrund des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung der hälftige Betrag anzurechnen sei. Zudem sei eine angebliche Rückzahlung der Beschwerdeführerin von nicht belegten Schulden im Umfang von Fr. 22'000.00 ebenfalls als Verzicht im Jahr 2021 zu berücksichtigen (VB 543), was zuzüglich des auf die -7-