Replik S. 3). Die eigentliche Berechnung der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum ab Juli 2020 (VB 548) wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt angesichts der fortgesetzten Verzichtsvermögen über mehrere Jahre in Höhe von weit über einer Million Schweizer Franken (vgl. VB 541; 548) auch zu keinerlei Weiterungen Anlass.