Das Vorbringen, die Trennung sei bereits zuvor vollzogen worden, erscheint (auch aufgrund der Vermögensverzichte des Ex-Mannes in Millionenhöhe, vgl. VB 547 ff.) offensichtlich sozialversicherungsrechtlich motiviert. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob eine Leistungszusprache rückwirkend ab Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente per Juli 2020 (VB 173) überhaupt rechtzeitig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV beantragt wurde (Vernehmlassung S. 1; Replik S. 3).