Angesichts dieser Ausgangslage sowie unter besonderer Beachtung der Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen und auf dem Schriftenempfangsschein der Stadt Q._____ unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5; 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1) erscheint eine tatsächliche Trennung i.S. des Art. 3 Abs. 4 ELV frühestens per Juli 2022 als glaubhaft. Das Vorbringen, die Trennung sei bereits zuvor vollzogen worden, erscheint (auch aufgrund der Vermögensverzichte des Ex-Mannes in Millionenhöhe, vgl. VB 547 ff.)