5.3. In der Anmeldung vom 24. Juni 2022 (VB 151 ff., insbesondere VB 154) wurde angegeben, dass es sich um einen Dreipersonenhaushalt bestehend aus der Beschwerdeführerin, ihrem mittlerweile Ex-Mann und der gemeinsamen Tochter handle. Daraus geht ebenso hervor, dass sich der Ex- Mann der Beschwerdeführerin als Wochenaufenthalter in Q._____ aufhalte (VB 152). Das (gemeinsame) Scheidungsbegehren (für welches keine vorgängige Trennung verlangt wird [vgl. Art. 111 f. ZGB]) wurde angesichts der Angaben im Schreiben vom 24. Mai 2022 ("Nächstens werden wir ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen.") sicherlich erst nach Mai 2022 eingereicht (VB 162). Eine Abmeldung des Ex-Mannes nach Q.