5.2. Wird beiden Ehegatten eine Rente der AHV oder IV oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des AHVG eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat gemäss Art. 3 Abs. 1 ELV bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Als getrennt lebend gelten dabei gemäss Art. 3 Abs. 4 ELV Ehegatten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (lit. a), eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist (lit. b), eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (lit. c), oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (lit. d). -6-