Beschwerde wie auch eine weitere 20-seitige Eingabe zu verfassen, ohne hierbei auf die Hilfe eines Rechtsvertreters angewiesen gewesen zu sein. Nach Einreichung der Beschwerde war das Verfahren zudem derart weit fortgeschritten, dass keine weiteren Prozesshandlungen mehr hätten vorgenommen werden müssen. Demnach bedurfte es nach Verfassen der Beschwerde ohnehin keines Rechtsbeistandes mehr. Unter diesen Umständen fällt die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters ausser Betracht.