2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Antrag 1.6, Beschwerde S. 2). 2.2. Art. 61 lit. f ATSG sieht vor, dass, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird. Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren sind die fehlende Aussichtslosigkeit, die Notwendigkeit und die finanzielle Bedürftigkeit (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201).