Ihm lagen noch nicht einmal die notwendigen Akten vor, um sich ein Bild über einen etwaigen Anspruch der Beschwerdeführerin machen zu können. Entsprechend konnten sich die abgelehnten Gerichtspersonen noch gar keine Meinung bilden, welche für die Annahme einer Vorbefassung notwendig wäre. Die davon abweichende subjektive Empfindung der Beschwerdeführerin ist irrelevant.