1.3. Das Versicherungsgericht ist mit Urteil VBE.2023.276 vom 20. Juni 2023 auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 426 f.) mangels tauglichen Anfechtungsobjekts bzw. mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten und hat die Sache zur Behandlung als Einsprache an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet (VB 428 ff.). Folglich hat es sich nicht mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL auseinandergesetzt. Ihm lagen noch nicht einmal die notwendigen Akten vor, um sich ein Bild über einen etwaigen Anspruch der Beschwerdeführerin machen zu können.