2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Zusprache von EL ab Juli 2020. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen die Oberrichterinnen Gössi und Fischer, Oberrichter Kathriner sowie Gerichtsschreiberin Reisinger und ersuchte um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 26. März 2025 und hielt an ihren Anträgen fest.