Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht wiederum nicht ein (Urteil 8C_656/2023 vom 30. November 2023). Nach weiteren Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2024 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen (wiederum in Ersetzung der vorherigen Verfügung und Abschreibung des Einspracheverfahrens) wegen Überschreitens der Vermögensschwelle ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen abermals erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 ab.