Auf Einsprache hin nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor und ersetze mit Verfügung vom 28. April 2023 diejenige vom 6. Oktober 2022, trat auf die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ein und schrieb das Einspracheverfahren als gegenstandlos geworden ab. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Versicherungsgericht, welches auf diese mit Urteil VBE.2023.276 vom 20. Juni 2023 nicht eintrat und die Sache zur Behandlung als Einsprache an die Beschwerdegegnerin überwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht wiederum nicht ein (Urteil 8C_656/2023 vom 30. November 2023).