4.5. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juni 2020 bis November 2022 weiterhin einer Beschäftigung im Gesamtumfang des davor ausgeübten Pensums nachgehen wollte. Der vom Beschwerdegegner anhand der Teilzeittätigkeiten bei der B._____ AG, der E._____ GmbH und der Physiotherapie F._____ – basierend auf einem Beschäftigungsgrad von gesamthaft rund 66.65 % – errechnete versicherte Verdienst ist somit nicht auf das deklarierte Suchpensum von 60 % zu reduzieren.