__ GmbH und der Physiotherapie F._____ eine Stelle mit einem Pensum von 60 % gesucht hat, was sie mit einem gewünschten Beschäftigungsgrad von 60 % auch deklariert hat. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass sie ihr zuvor geleistetes Gesamtpensum von rund 66.65 % zu reduzieren gedachte. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.2) davon auszugehen, dass sie nach Eintritt der Teilarbeitslosigkeit den Beschäftigungsumfang wieder auf den vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit innegehabten Umfang ausdehnen wollte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Reduktion des versicherten Verdienstes (vgl. E. 4.1.2) nicht erfüllt.