4.3. Auf dem Antrag auf Arbeitslosentschädigung vom 23. April 2020 gab die Beschwerdeführerin – in Übereinstimmung mit dem auf der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 20. April 2020 angegebenen gewünschten Beschäftigungsgrad von 60 % (VB 565) – an, bereit und in der Lage zu sein, im Ausmass von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten (VB 553). Auch nach Generierung der – auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für die Monate Mai 2021 bis November 2022 korrekt deklarierten –Zwischenverdienste bei der C._____ SA (VB 464) und bei D.__