Bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten ist auf die wahrscheinlichere abzustellen, wenn begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (SVR 2012 BVG Nr. 22 S. 89, 9C_541/2011 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2013 vom 18. März 2014 E. 3.3) 3. Ausweislich der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni 2020 bis November 2022 neben dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der E._____ GmbH (VB 224 ff.) und der Physiotherapie F._____ (VB 177 ff.) beschäftigt war und die dabei -5-