Demgegenüber führte der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2024 aus, dass die Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG nicht verletzt worden sei, weil die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten bei der E._____ GmbH und der Physiotherapie F._____ bewusst verschwiegen habe. Unter Anrechnung der entsprechenden Einkünfte als Zwischenverdienste sei die Anordnung der Rückerstattung von Fr. 9'687.80 korrekt erfolgt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 18 ff.). -4-