1. 1.1. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gelten, dass sie anlässlich des Erstgesprächs beim RAV nicht ausreichend informiert worden sei, dass sie im Umfang von allen drei Beschäftigungen nach Arbeit suchen müsse. Sie habe daher nur im Umfang ihres bisherigen Jobs (bei der B._____ AG) nach Arbeit gesucht. Wäre sie korrekt und umfassend aufgeklärt worden, hätte sie alle Teilzeitjobs als Zwischenverdienst deklariert.