In der Folge korrigierte der Beschwerdegegner die Abrechnungen für die Monate Juni 2020 bis November 2022 unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von Fr. 2'619.00. Die von der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2023 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2023 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 ab. 2. 2.1. Am 19. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2024 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: