1.3. Aufgrund eines im Rahmen einer "Dossierrevision" durchgeführten Abgleichs zwischen den von der Beschwerdeführerin bezogenen Taggeldern einerseits und den von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Einträgen im individuellen Konto bzw. den daraufhin bei den Arbeitgebern eingeholten Lohnabrechnungen andererseits stellte der Beschwerdegegner fest, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni 2020 bis November 2022 nebst (und bereits vor) dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Stundenlohn für die E._____ GmbH und die Physiotherapie F._____ gearbeitet hatte, ohne die entsprechenden Einkommen zu deklarieren. -3-