Am 23. April 2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020 und gab an, bereit und in der Lage zu sein, im Ausmass von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten. Die Frage, ob sie gegenwärtig noch ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele, verneinte sie. In der Folge richtete der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für die Zeit vom Juni 2020 bis September 2022 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 2'383.00 und vom Oktober 2022 bis November 2022 eines solchen von Fr. 2'583.00 Arbeitslosenentschädigung aus.