1. 1.1. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 22. September 2016 war die 1960 geborene Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2016 bei der B._____ AG im Umfang von 54.88 % einer Vollzeitbeschäftigung angestellt. Mit Schreiben vom 4. März 2020 kündigte die B._____ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2020. Am 20. April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin im Ausmass von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung zur Arbeitsvermittlung an. Am 23. April 2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020 und gab an, bereit und in der Lage zu sein, im Ausmass von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten.