Sendungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 4.1). Diese Tatsachen sind mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 124 V 400 E. 2b S. 402, 121 V 5 E. 3b S. 6, je mit Hinweisen), wobei dies in der Regel bedingt, dass die Zustellung auf eine Art und Weise erfolgte, welche den direkten Nachweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung ermöglicht (z.B. eingeschriebene Postsendung, "A-Post Plus" etc.). Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. November 2023 wurde mit "A-Post