10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 154 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2019 vom 7. November 2019 E. 3.3.1).