Der Beschwerdegegner hat folglich mit dem angefochtenen Einspracheentscheid einzig über die Eintretensvoraussetzung bezüglich Unterzeichnung der Einsprache entschieden und nicht über allfällige Leistungsansprüche des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2023 sinngemäss auch die Aufhebung der Verfügung vom 31. Oktober 2023 beantragt und in seiner Eingabe vom 18. Februar 2024 "die Rückzahlung des ausgezahlten Kredites" an die Unia Arbeitslosenkasse ablehnt, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).