2.4. Mit Eingabe vom 26. März 2024 reichte der Beschwerdeführer diverse weitere Unterlagen bezüglich des bei der Unia Arbeitslosenkasse hängigen Einspracheverfahrens betreffend Rückforderung von Leistungen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner begründete das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers zusammengefasst damit, dass bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids bzw. auch nach Ablauf der Einsprachefrist keine unterschriebene Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2023 vorgelegt worden sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 6). -3-