1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 26. Juni 2023 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Juni 2023 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. Auf die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Oktober (recte: wohl November) 2023 trat der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2023 nicht ein.