Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.5 / dl / nl Art. 67 Urteil vom 1. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber i.V. Loch Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 26. Juni 2023 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 31. Ok- tober 2023 verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Juni 2023 we- gen fehlender Vermittlungsfähigkeit. Auf die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Oktober (recte: wohl November) 2023 trat der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2023 nicht ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 18. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer Kopien von Gehaltsabrechnungen der Unia Arbeitslosenkasse ein und hielt sinn- gemäss an seinem Antrag fest, dass der Einspracheentscheid des Be- schwerdegegners aufzuheben sei. 2.4. Mit Eingabe vom 26. März 2024 reichte der Beschwerdeführer diverse wei- tere Unterlagen bezüglich des bei der Unia Arbeitslosenkasse hängigen Einspracheverfahrens betreffend Rückforderung von Leistungen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner begründete das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers zusammengefasst damit, dass bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids bzw. auch nach Ablauf der Einsprachefrist keine unterschriebene Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2023 vorgelegt worden sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 6). -3- Der Beschwerdegegner hat folglich mit dem angefochtenen Einspracheent- scheid einzig über die Eintretensvoraussetzung bezüglich Unterzeichnung der Einsprache entschieden und nicht über allfällige Leistungsansprüche des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2023 sinngemäss auch die Aufhe- bung der Verfügung vom 31. Oktober 2023 beantragt und in seiner Eingabe vom 18. Februar 2024 "die Rückzahlung des ausgezahlten Kredites" an die Unia Arbeitslosenkasse ablehnt, ist auf die Beschwerde mangels Anfech- tungsobjekt nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2023 (VB 5-6) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. November 2023 (VB 18) eingetreten ist. 2. 2.1. Gegen Verfügungen, die eine Leistung nach dem AVIG zum Gegenstand haben, kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer nach Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintre- tensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 154 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2019 vom 7. November 2019 E. 3.3.1). 2.2. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. November 2023 enthielt keine Unterschrift (VB 18). Mit Schreiben vom 15. November 2023 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer daher zur Nachbesserung der Einsprache bis am 29. November 2023 auf. Gleichzeitig wies der Be- schwerdegegner darauf hin, dass im Unterlassungsfall nicht auf die Ein- sprache eingetreten werde (VB 11). Ausweislich der Akten blieb der Be- schwerdeführer in der Folge untätig. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich sinngemäss geltend, dass er das Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. November 2023 gar nie erhalten habe (vgl. Beschwerde; Eingabe vom 18. Februar 2024). Rechtssprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeit- punktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen -4- Sendungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweis- last trägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 4.1). Diese Tatsachen sind mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 124 V 400 E. 2b S. 402, 121 V 5 E. 3b S. 6, je mit Hinweisen), wobei dies in der Regel bedingt, dass die Zustellung auf eine Art und Weise erfolgte, welche den direkten Nachweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung ermöglicht (z.B. einge- schriebene Postsendung, "A-Post Plus" etc.). Das Schreiben des Be- schwerdegegners vom 15. November 2023 wurde mit "A-Post Plus" ver- sandt und dem Beschwerdeführer gemäss "Track-and-Trace"-Auszug (Sendungsnummer [...]) am 16. November 2023 zugestellt (VB 8). Im Sinne eines Indizes lässt dieser Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Beschwerdeführers gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2 und 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2, wonach für die ordnungsgemässe Zustellung einer "A-Post Plus"-Sendung eine natürliche Vermutung besteht). Da sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten gegenteilige Hin- weise entnehmen lassen, ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 15. November 2023, in welchem ihm eine Frist bis zum 29. November 2023 zur Nachbesserung der Einsprache angesetzt wurde (VB 11), am 16. No- vember 2023 ordnungsgemäss zugestellt wurde. 2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz zu- gestellter Aufforderung durch den Beschwerdegegner – keine den gesetz- lichen Anforderungen entsprechende Einsprache bis zum 29. November 2023 bzw. bis zum Ablauf der Einsprachefrist beim Beschwerdegegner ein- gereicht hat. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass der Be- schwerdegegner, wie im Schreiben vom 15. November 2023 angedroht (VB 11), mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2023 auf die vom Be- schwerdeführer am 10. November 2023 erhobene Einsprache nicht einge- treten ist. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 3.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als -5- Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 1. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Kathriner Loch