Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht ihre vorübergehenden gesetzlichen Leistungen per 30. Juni 2021 eingestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 (VB 97) ist folglich zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 10 -