Dr. med. G._____ begründete ihre Ansicht, dass eine traumatische Schädigung bestehe, im Wesentlichen damit, dass sich keinerlei Verfettungen der Muskulatur präsentierten, welche auf einen degenerativen und bereits länger vorliegenden Schaden hinweisen würden (VB 50 S. 4). Das Fehlen einer Muskelverfettung vermag jedoch degenerative Entwicklungen im Schulterbereich nicht zwangsläufig auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2). Dr. med. G.__