84 S. 5). Dr. med. C._____ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich ein degenerativer Schaden vorliege, welcher durch das Ereignis vom 2. April 2021 lediglich zu Tage getreten sei (VB 84 S. 8). Die Akten, auf die er sich stützte (VB 84 S. 1 ff.), beruhen auf verschiedenen persönlichen sowie bildgebenden Untersuchungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 4.2). Dr. med. G.__