5.2. Kreisarzt Dr. med. C._____ sowie die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers sind sich grundsätzlich einig, dass beim Beschwerdeführer eine Ruptur der Supraspinatussehne, bei welcher einzelne Sehnenfasern noch intakt sind, sowie eine SLAP-Läsion vorliegt, nicht jedoch, ob der Unfall vom 2. April 2021 kausal für die Schädigung der rechten Schulter war (VB 23 S. 2; 28; 50 S. 1, 3; 63 S. 2; 75 S. 1; 84 S. 5). Dr. med.