5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt und die Abklärungen hinsichtlich des Kausalzusammenhangs nicht vollständig vorgenommen worden seien (vgl. Beschwerde S. 3). Er halte an der Beurteilung von Dr. med. G._____ -7- vom 26. Oktober 2021 fest, in welcher diese zusammengefasst ausgeführt habe, dass die im MRI dargestellten Verletzungen auf das Unfallereignis vom 2. April 2021 zurückzuführen seien (Beschwerde S. 4).