Ereignis am 2. April 2021 beschädigt worden; es lägen höchstens degenerative Veränderungen vor (VB 84 S. 8). Soweit die Dres. med. D._____ und G._____ in ihren Stellungnahmen der Ansicht seien, die Schäden am rechten Schultergelenk seien durch das Unfallereignis hervorgerufen, lieferten beide keine stichhaltige Begründung dafür. Insgesamt würden sich keine Hinweise auf eine "richtunggebende traumatische Schädigung", d.h. eine Schlängelung der Sehnenfasern (Kinking) oder ein Ödem im Sehnenstumpf finden. Zusammengefasst würde der Verlauf beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich einem degenerativen Schaden entsprechen; die vorbestehenden Schäden -6-