3.2.4. Die Beschwerdegegnerin holte dazu eine kreisärztliche Stellungnahme von Dr. med. C._____ ein. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2023 aus, es liege eine SLAP-I Läsion am anterosuperioren Labrum vor. Die SLAP-I Läsion sei eindeutig als verschleissbedingt zu werten und es handle sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine unfallbedingte strukturelle Läsion (VB 84 S. 8). Gemäss den MRI- Bildern vom 8. Juli 2021 liege eine gelenkseitige Zusammenhangstrennung des unteren Blattes der Supraspinatussehne vor, wobei die Fasern des äusseren Blattes noch durchgehend seien (VB 84 S. 5). Die Subscapularissehne sei durchgehend (VB 84 S. 6). Sie sei nicht durch das