3.2.1. Die behandelnde Ärztin Dr. med. G._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, hielt in ihrem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2021 im Wesentlichen fest, dass ihrer Meinung nach die im MRI vom 8. Juli 2021 dargestellten Verletzungen auf das Unfallereignis vom 2. April 2021 zurückzuführen seien. In der Bildgebung präsentierten sich keinerlei Verfettungen der Muskulatur, welche auf einen degenerativen und bereits länger vorliegenden Schaden hinweise.