3. 3.1. Mit Urteil VBE.2022.173 vom 24. November 2022 hat das Versicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 18. März 2022 aufgehoben und die vorliegende Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dies unter anderem deshalb, weil der Kreisarzt Dr. med. B._____ nicht über vollständige Aktenkenntnis verfügte und sich nicht ausreichend mit den divergierenden Auffassungen der behandelnden Spezialärzte auseinandergesetzt hat. Insbesondere die Berichte von Dr. med. D._____, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. Februar 2022, sowie von Dr. med. D._____, von Dr. med.