1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 97) ihre vorübergehenden gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. April 2021 zu Recht per 30. Juni 2021 eingestellt hat.