1.2. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen und hielt Rücksprache mit dem Kreisarzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Mit Verfügung vom 7. März 2023 verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf vorübergehende gesetzliche Leistungen über den 30. Juni 2021 hinaus. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11.12.2023 aufzuheben.